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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1  Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechnikerhandwerks ausgeführt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.


2 Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut individueller
Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste des Labors und haben eine Gültigkeit von 6 Monaten.
Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen
bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a.) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall. Edelmetallverbrauch kann nur geschätzt werden und ist nicht verbindlich.


3 Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber
nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragsnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom
Vertrage zurücktreten. Voraussetzung sind hierbei auch die richtigen und rechtzeitigen Lieferungen unserer Zulieferer.


4 Versand
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


5 Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle, einschließlich der reklamierten zahntechnischen Arbeit, zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle und der zahntechnischen Arbeit, erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.

Reklamierte Arbeiten (z.B. Bruch einer Brücke usw.) werden dem jeweiligen Hersteller des Materials zur Überprüfung eingesandt.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


6 Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität
der eingesandten Modelle und Abformungen oder IO-Scans/Daten. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender
Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit
dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle,  Abformungen oder IO-Scans/Daten oder falscher Farbauswahl muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen. Für etwaige Mängel der Arbeitsunterlagen hat in jedem Fall der Zahnarzt einzustehen. Im Hinblick auf bestehende oder künftige Haftungsvorschriften (Produkthaftungsgesetz, Medizinproduktegesetz) hat der Zahnarzt dem Labor in jedem Fall vorherige Mitteilung über eventuelle Material - Unverträglichkeiten des Patienten zu machen.


7 Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.


8 Zahlung
8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10-14 Tagen nach Rechnungseingang oder schriftlicher Vereinbarung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher
beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs.2 BGB), berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


9 Eigentumsvorbehalt
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten und etwaigen Materialien oder Arbeitsgeräten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der gesamten Geschäftsverbindung vorbehalten.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.


10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei
nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

11 Leistungsverweigerungsrecht

Das Labor ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Zahnarztes die Bearbeitung von Aufträgen und die Auslieferung fertiger Arbeiten an den Zahnarzt zu verweigern, bis der Zahlungsverzug beseitigt ist.

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